Erneuerbare Energiequellen werden immer beliebter und die dezentrale Stromerzeugung auf dem eigenen Dach für den eigenen Verbrauch wird bei Einfamilienhäusern immer mehr zum Standard. Diese Entwicklung ist in Hinblick auf die Umwelt und den Klimaschutz sehr wünschenswert und wird deshalb seitens der Regierung noch mehr unterstützt und gefördert. Im Jahr 2023 gibt es einige Neuerungen, die den eigenen Strom vom Dach noch attraktiver machen. Was sich genau ändert, zeigen wir Ihnen in den folgenden Absätzen.
Keine Steuern auf Erträge aus Stromeinspeisung
Wer Strom aus der eigenen PV-Anlage in das öffentliche Netz einspeist und dafür eine Vergütung erhält, muss diese nicht versteuern. Die Steuerbefreiung gilt für PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien mit einer Leistung von bis zu 30 kW, während Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Immobilien eine Höchstleistung von 15 kW pro Wohneinheit oder Gewerbeeinheit haben dürfen. Die Steuerbefreiung wird rückwirkend für Einnahmen ab dem 31. Dezember 2021 gewährt und gilt auch für bereits bestehende Anlagen, unabhängig vom Datum ihrer Inbetriebnahme. Obwohl die Steuerbefreiung besteht, müssen PV-Anlagenbetreiber, die Strom einspeisen, sich beim Finanzamt registrieren lassen, da sie als Unternehmer betrachtet werden.
Keine Umsatzsteuer auf PV-Anlagen, Speicher und Ersatzteile
Ab dem 01. Januar 2023 wird die Umsatzsteuer auf die Lieferung, den Erwerb und die Installation einer PV-Anlage sowie aller notwendigen Komponenten gestrichen – einschließlich eines Stromspeichers -, sofern die Anlage eine maximale Leistung von 30 Kilowatt (kW) nicht überschreitet. Dies stellt eine erhebliche Entlastung für potenzielle Käufer dar, da sie sich nicht mehr um die Rückforderung der Mehrwertsteuer kümmern müssen und keine Umsatzsteuer mehr für den erzeugten Strom zahlen müssen. Sogar der Austausch defekter Anlagenkomponenten und die Erweiterung bestehender Module sind von dieser Regelung abgedeckt. Auch die Anschaffung von Balkonkraftwerken bleibt von der Umsatzsteuer befreit. Beachten Sie jedoch, dass Reparaturen ohne gleichzeitige Ersatzteillieferung weiterhin der regulären Umsatzsteuer von 19 Prozent unterliegen. Obwohl Händler und Hersteller angewiesen sind, die Umsatzsteuerbefreiung an ihre Kunden weiterzugeben, gibt es keine Verpflichtung, dies zu tun.
Einspeisung wird lohnenswerter
Lange lohnte es sich kaum, Solarstrom ins öffentliche Netz einzuspeisen, statt ihn selbst zu verbrauchen. Das soll sich nun mit einer höheren Vergütung ändern. Die höheren Sätze gelten für Anlagen, die in der Zeit vom 30. Juli 2022 bis zum 31. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden für das Jahr der Inbetriebnahme sowie 20 weitere Jahre. Es gibt jetzt zwei verschiedene Tarife zur Auswahl: Wenn man sich dafür entscheidet, den Strom bevorzugt selbst zu verbrauchen, kann man bis zu 8,2 Cent je Kilowattstunde (kWh) erhalten – ein Anstieg von 25 Prozent gegenüber dem vorherigen Tarif. Die Volleinspeisung besagt, dass man bis zu 13 Cent je kWh erhält, wenn man seinen erzeugten Strom komplett ins öffentliche Netz einspeist. Dabei spart man jedoch keinen Cent auf der eigenen Stromrechnung. Um von der höheren Einspeisevergütung zu profitieren, muss man seinem Netzbetreiber vor Inbetriebnahme mitteilen, dass der Strom vollständig ins Netz eingespeist wird. Anlagenbetreiber müssen sich nicht langfristig für ein Modell entscheiden, sondern können jedes Jahr neu entscheiden, welcher Tarif für sie am besten geeignet ist.
Aufhebung der Leistungsbegrenzung
Um eine mögliche Überlastung des Stromnetzes zu vermeiden, waren Betreiber von PV-Anlagen bislang verpflichtet, die Einspeiseleistung ihrer Anlage bis 25 kW entweder auf 70 Prozent der Nennleistung zu begrenzen oder eine kostspielige Steuerungseinrichtung zu installieren. Ab dem 14. September 2022 gilt diese Regelung für neu errichtete Anlagen nicht mehr, und ab dem 01. Januar 2023 wird sie auch für Bestandsanlagen bis einschließlich 7 kW installierter Leistung aufgehoben.
Photovoltaikanlagen 2023:
Das sind die Neuerungen
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